Satzung
Satzung zum Download [124 KB]
Folk-Club
Verein für Folk, Song und Weltmusik im Kreis Herzogtum Lauenburg
Satzung vom 05.12.01996
1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen " Verein für Folk, Song und Weltmusik im Kreis
Herzogtum Lauenburg e.V."
Es gilt auch die Kurzbezeichnung " Folkclub im Kreis Herzogtum Lauenburg"
2. Er hat seinen Sitz in Mölln.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mölln eingetragen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§§51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist es, die Aktivitäten der Interpreten, der Veranstalter, des Publikums sowie der Freunde der Folk-und Weltmusik sowie die des Genre "Lied und Song" im Kreis Herzogtum Lauenburg in den Belangen zu fördern, die ihrer kulturellen Entfaltung und Selbstbestimmung und damit der Völkerverständigung und der Heimatpflege selbstlos dienen.
2. Der Verein wird seine Ziele insbesondere durch folgendes verwirklichen:
- Förderung der Folk-und Weltmusik, sowie des Genres " Lied und Song" , insbesondere durch die Entwicklung von Zusammenarbeit zwischen Institutionen der musikalischen Jugend- und Erwachsenenbildung von Folk-,Weltmusik-, sowie Lied-und Songveranstaltungen, wie Konzerten und Tanztreffen;
- Durchführung von freien Sessions ( Musiziertreffen) und Einrichtung von Spielkreisen,
- Durchführung von Workshops und Seminaren
- Durchführung von " Einstiegkursen", bei denen besonders Kinder und Jugendliche mit regionaler und interregionaler Folk-und Weltmusik sowie dem Genre " Lied und Song" vertraut gemacht werden
- Beratung und Betreuung von Musikgruppen, Einzelinterpreten und VeranstaltungsträgernKontaktaufnahme und -pflege zu ähnlichen Gruppen in den anderen Gegenden Deutschlands und anderen Kulturkreisen.
3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke eingesetzt werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihren Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
4. Es wird ein Monatsbeitrag für stimmberechtigte Mitglieder erhoben. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
5. Wenn ein Mitglied mit dem Betrag über 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Eine schriftliche Ankündigung des Ausschlusses muss erfolgen.
5
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal als Jahreshauptversammlung statt und ist von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.
3. Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:
a. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands über das abgealufene Geschäftsjahr.
b. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
c. die Entlastung des Vorstands
d. die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
4. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschliesst oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Form und Frist der Einberufung hat nach §5 Abs.2 zu erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Versammlungsleiter bestellt werden.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäss eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern spätestens 21 Tage vor der Sitzung bei der in der Einladung beschriebenen Stelle eingereicht werden. Sie sind ggf. als eine Ergänzung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.
8. Die Mitgliederversammlung kann mit einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen zu spät eingegangenen Antrag auf die Tagesordnung setzen.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von dem / der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/er stellvertretenden Vorsitzenden und einem/er Schriftführer/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und aussergerichtlich.
3. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis eine/n Kassenwart/in, der/die zusammen mit dem/der Vorsitzenden über das Konto/ die Konten des Vereins verfügt.
4.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Bestimmungen des Satzung und die zweckgerichtete Verwendung der Mittel sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstands fort, längstens jedoch für die Dauer eines Geschäftsjahres. Wiederwahl ist möglich.
6. Die Wahlperioden verlaufen ungerade. Nach Ablauf der ersten Wahlperiode werden die Positionen 1 und 3, im darauf folgenden Jahr die Position 2 gewählt.
7. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden einberufen. Zwei Mitglieder des Vorstands können seine Einberufung verlangen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden
9. Eilbedürftige Entscheidungen können schriftlich (Umlaufverfahren ) oder fernmündlich getroffen werden.
10. Über den Verlauf der Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
11. Der Vorstand ist berechtigt, von Behörden geforderte Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.
7
Rechnungsprüfer/in
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer/innen haben die Abrechnung und Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
8
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der zwei Drittel Mehrheit der Stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag ( § 5 Abs.8) gestellt werden.
9
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die ausserordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss inerhalb einer Woche unter Einhaltung der 4 wöchigen Ladungsfrist eine weitere ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Für den Fall der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Verein " Miteinander leben e.V.Mölln" zu. Für den Fall, dass dieser nicht mehrt bestehen sollte, fällt das Vermögen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig_Holstein zu, das dieses unmittelbar und ausschliesslich für eine andere gemeinnützige Musikorganisation zu verwenden hat.
Mölln, den 05.12.1996
gez. Der Vorstand